Fernschulung zum Barmixer
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die berufliche Ausübung der Tätigkeit als Barmixer
Lehrgangsinhalte
Arbeitsplatzaufbau, Anwenden von Arbeitstechniken, das Erstellen von Misch- und Mixgetränke, Waren- und Getränkekunde, Präsentieren und Servieren, Hygiene Reinigung sowie Pflege, Einsatz von Arbeitsgeräten, Betriebsabläufe in der Bar, Bestellen und Prüfen der Ware, Kontrolle des Lagerbestandes, Gästerechnung und Abrechnung, Jugendschutzgesetz
Abschluss
institutsinterne Prüfung
Art des Abschlusses
a) öffentlich-rechtliche Prüfung b) institutsinterne Prüfung
Teilnahmevoraussetzungen
keine Vorkenntnisse erforderlich, Mindestalter 18 Jahre, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; Technische Voraussetzung: PC mit Internetzugang
Prüfungsvoraussetzungen
Nachweis ausreichender Vorbereitung
Teilnahmekosten (Gesamtkosten)
1.176,00 €
Lehrgangskosten
1.176,00 €
Kosten für (externe) Prüfungen
0,00 €
Kosten für diese erforderlichen Arbeitsmaterialien
108,00 €
Höhe der Raten
98,00 €
Anzahl der Raten
12
Die Teilnehmerkosten können Veränderungen erfahren haben, die der ZFU zum Redaktionsschluss noch nicht vorlagen. Aktuelle Gebühren, Kosten und Erläuterungen dazu erhalten Sie beim Fernlehrinstitut.
Gesamtdauer in Monaten
12.00
Gesamtdauer in Stunden
371
Wöchentlicher Lernaufwand für das Selbstlernen in Stunden
6.50
Synchrone Lerneinheiten (je 45 Minuten)
48
Präsenzunterricht
Drei 2-tägige Präsenztage am Standort München
Zulassungsvoraussetzung für die IHK-Prüfung ist eine dreijährige Lehrzeit in einem der vier Hotel- und Gaststättenberufe: Restaurantfachmann, Hotelfachmann, Koch, Systemgastronom und eine einjährige Vollbeschäftigung in einer klassischen Bar, die Misch- und Mixgetränke herstellt oder eine zweijährige Lehrzeit in einem der zuvor genannten vier Hotel- und Gaststättenberufe und eine zweijährigen Vollbeschäftigung in einer klassischen Bar, die Misch- und Mixgetränke herstellt oder eine vierjährige Vollbeschäftigung in einer klassischen Bar, die Misch- und Mixgetränke herstellt, wenn keine der vier Lehrberufe vorgewiesen werden kann.