Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Fernunterricht. Unser Ziel ist es, Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Sie sich über Fernunterrichtsmöglichkeiten informieren können und die richtige Entscheidung für Ihre persönliche Weiterbildung treffen können. In unserer FAQ-Sektion haben wir die am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und ausführlich beantwortet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Suche nach dem passenden Fernlehrgang und hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Informationen weiterhelfen können.

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Fernunterricht.

Der Fernunterricht bietet gegenüber anderen Formen der Weiterbildung eine Reihe von Vorteilen. Sie können unabhängig von einer Bildungseinrichtung lernen und Ihre Lernzeit selbst bestimmen. Sie können Arbeit und Lernen miteinander verbinden und Ihre in der Berufspraxis gewonnenen Erfahrungen in Ihrer Freizeit vertiefen. Es entfallen zeitraubende An- und Abfahrtswege zu einer Bildungsstätte. Sie können Ihr Lerntempo und Lernverhalten individuell gestalten.

Beschäftigte können in der Regel eine bestimmte Anzahl von bezahlten Arbeitstagen für individuelle Fort- und Weiterbildung nutzen. Allerdings gibt es hierzu in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Vorgaben. Die ZFU ist nicht für die Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme als "Bildungsurlaub" zuständig. Der Veranstaltende muss für die angebotene Fortbildung eine Genehmigung zur Gewährung der Bildungsfreistellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Setzen Sie sich bitte direkt mit dem entsprechenden Veranstaltenden in Verbindung.

Ja, nach § 4 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist die Teilnahme an einem Fernunterrichtsangebot förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen ist. Fernunterrichtsangebote können gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des FernUSG entsprechen. Weitere Informationen erhalten Sie u.a. auf folgenden Webseiten:

https://www.aufstiegs-bafoeg.de
https://www.bildungspraemie.info

Laut § 1 Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) liegt Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Zudem müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein; d.h., Präsensenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) dürfen einen Anteil von 50 % nicht überschreiten. Erfolgen die Online-Seminare zeitgleich und können nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor.

Die individuelle Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf die Überwachung des Lernerfolgs der Teilnehmenden. Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Das wesentliche Merkmal von Fernunterricht ist die Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden. Daher ist das Merkmal "individuelle Lernerfolgskontrolle" auch erfüllt, wenn Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen. Hierzu zählt in der Regel auch der Austausch in einem sozialen Netzwerk, wenn es sich dabei um fachliche Fragen und nicht nur um technischen Support handelt.

Hier finden Sie Informationen zum Abschluss eines Fernlehrgangs.

Nein, Fernlehrgänge können nur auf anerkannte Abschlussprüfungen, staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Abschlussprüfungen vorbereiten. Diese Prüfungen sind Externenprüfungen, das bedeutet, dass das Fernlehrinstitut nicht die Prüfungsstelle ist. Zuständig für solche Prüfungen sind verschiedene Stellen und Institutionen wie Kultusministerien (für schulische Abschlüsse), Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (für öffentlich-rechtliche Abschlüsse), Fachschulen (z.B. für Techniker/Technikerin, Betriebswirt/Betriebswirtin), Oberfinanzdirektionen (z.B. für den Abschluss Steuerberater/Steuerberaterin), Wirtschaftsministerien der Bundesländer (z.B. für den Abschluss Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin) und andere. Es ist wichtig, sich bereits vor der Anmeldung zum Fernlehrgang über die verantwortliche Stelle und die Zulassungsbedingungen zu informieren, um rechtzeitig über Anforderungen, Ort und Zeit der Prüfungsabnahme informiert zu sein.

Die Teilnahme an einem Fernlehrgang kann auf verschiedene Weisen dokumentiert werden, zum Beispiel durch ein Zertifikat, ein Zeugnis oder eine Teilnahmebescheinigung. Das Dokument sollte Ihren Vor- und Nachnamen mit Geburtsdatum, den Namen des Fernlehrinstituts mit Logo, den Titel des Lehrgangs, die vermittelten Inhalte mit Zeitangabe und Anzahl der Unterrichtseinheiten enthalten. Außerdem sollten der Zeitraum der Veranstaltung, die Noten (falls vorhanden), die ZFU-Zulassungsnummer und das ZFU-Zulassungszeichen sowie das Ausstellungsdatum und die Unterschrift der Institutsleitung angegeben sein.

Mit Fernlehrgängen erreichen Sie grundsätzlich die gleichen Bildungsziele oder identischen Abschlüsse wie auch durch jede andere Bildungseinrichtung in Präsenzform.
- Schulische Abschlüsse
- Berufsbildende Abschlüsse und Umschulungen,
- Berufliche Anpassungen, Fort- und Weiterbildungen
- Akademische Abschlüsse
- Sprachkurse

Sie können Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in unserer Lehrgangssuche finden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Anbieter den Lehrgang in der Regel bundesweit anbieten, aber die Abiturprüfung nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Teilnehmende wohnt, abgenommen wird.

Es ist möglich, die in einem Fernstudium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen anerkennen zu lassen. Die Grundlage für die Anrechnung von Leistungen auf Studiengänge an Hochschulen ist die jeweilige Studien- bzw. Prüfungsordnung der entsprechenden Hochschule/Fakultät. Die Entscheidung über die Anrechnung (bzw. Art und Umfang der Anrechnung) trifft letztendlich der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag.

Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) ist eine Anpassung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) an das deutsche Bildungssystem. Das Ziel ist die Vergleichbarkeit von Qualifikationen auf europäischer Ebene. Derzeit ist die Umsetzung des EQR in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Unklar ist beispielsweise wie Fernlehrgänge eingestuft werden, die auf keiner gesetzlichen Grundlage, Verordnung etc. basieren. Wenn ein Anbieter für derartige Fernlehrgänge eine DQR-Einstufung vornimmt, ist diese nicht legitimiert und verbindlich. Bitte prüfen Sie in diesem Fall, ob dieser Fernlehrgang den Anforderungen Ihres Qualifikationsprofils entspricht. Weitere Informationen finden Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung www.bibb.de oder auf www.dqr.de

https://www.bibb.de
https://www.dqr.de

Ein Fernstudium ist genauso anerkannt wie ein Präsenzstudium. Die Fernhochschule muss dafür staatlich anerkannt und der Fernstudiengang akkreditiert sein. Bachelor-, Master- oder vergleichbare Abschlüsse, die via Fernstudium abgeschlossen worden sind, besitzen rechtlich die gleiche Wertigkeit wie die entsprechenden Abschlüsse eines Präsenzstudiums.

Die ZFU-Zulassung eines Fernunterrichtsangebots dient dem Verbraucherschutz und überprüft, ob die Ziele des Lehrgangs erreicht werden können. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Anerkennung eines Bildungs- oder Berufsabschlusses.

Ein institutsinterner Abschluss bezieht sich auf Lehrgänge, bei denen Bildungs- und Berufsabschlüsse nicht durch gesetzliche Vorgaben geregelt sind. Die Inhalte, Dauer und Zulassungsvoraussetzungen werden vom Fernlehrinstitut selbst festgelegt.

Ein IHK- bzw. HWK-Zertifikat wird vergeben, wenn die Prüfungsvorbereitung gezielt auf bestimmte Kammern ausgerichtet ist oder in Zusammenarbeit mit diesen Kammern durchgeführt wird.

Nein, weder der Begriff "Zertifikat" noch der Zusatz "zertifiziert" sind rechtlich geschützt.

Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt lediglich die Teilnahme am Lehrgang, ohne eine Bewertung der Leistung. Ein Zeugnis enthält Leistungsbeurteilungen und wird am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder Lehrgangs ausgestellt. Ein Zertifikat ist ähnlich wie ein Zeugnis, jedoch wird der Begriff "Zertifikat" anstelle von "Zeugnis" verwendet. Ein Hochschulzertifikat bescheinigt die Teilnahme an einem Teilstudiengang einer Hochschule.

Hier finden Sie Informationen zu Fernlehrgängen.

Nein, Präsenzen sind nur dann erforderlich, wenn bestimmte Kompetenzen nicht durch Selbstlernen (asynchrones Lernen) erreicht werden können.

In der Regel nicht, da diese Formate meist keine individuellen Bewertungen liefern. Nur wenn eine individuelle Bewertung möglich ist, kann dies als Lernerfolgskontrolle gelten. Automatisch ausgewertete digitale Aufgabenformate, wie Multiple-Choice, Lückentexte oder Drag-and-drop liefern meist keine individuellen Bewertungen. Wenn die Teilnehmenden eine Rückmeldung erhalten, ist diese meist personenunabhängig, das Ergebnis der Bewertung anderer Aufgaben wird nicht einbezogen. Wenn durch eine (aufwendige) Programmierung eine individuelle Lernerfolgskontrolle gewährleistet wird, könnten auch diese Aufgabenformate das Kriterium einer individuellen Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG erfüllen.

Ein Online-Seminar ist eine synchron stattfindende Veranstaltung, bei der die Teilnehmenden zur gleichen Zeit in einem virtuellen Seminarraum zusammenkommen und unter Anleitung neues Wissen erwerben.

Ja, dies ist der Fall, sofern sie nicht aufgezeichnet sind, sodass sie zeitversetzt angeschaut werden können. Können aufgezeichnete Live-Unterrichtsanteile von den Teilnehmenden nach eigener Wahl abgerufen werden, zählt dieser Teil des Gesamtcurriculums aus ZFU-Sicht zur Selbstlernphase.

Selbstlernkurse fallen nicht unter das FernUSG, da sie keine individuelle Lernerfolgskontrolle haben. Ohne individuelle Lernerfolgskontrolle liegt kein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor.

Besondere Rechtsvorschriften beziehen sich auf berufliche Weiterbildungen, die nicht bundesweit, sondern nur von einer oder mehreren Handwerkskammern (HWK) bzw. Industrie- und Handelskammern (IHK) geregelt sind. Es kann durchaus vorkommen, dass mit einem Fernlehrgang auf gleiche Weiterbildungsprüfungen bei verschiedenen HWK oder IHK vorbreitet werden soll. Auch wenn die Rechtsvorschriften der verschiedenen Kammern identisch sind, sind trotzdem alle Rechtsvorschriften mit Datum und Kammern zu benennen und den Antragsunterlagen beizufügen. Eine Kooperationsvereinbarung mit einer spezifischen IHK ist gleichwohl erforderlich.

Teilnahmevoraussetzungen beziehen sich auf die Anforderungen an Ihre Vorbildung, wie schulische und/oder berufliche Abschlüsse, Vorkenntnisse in bestimmten Fachbereichen oder -gebieten sowie Erfahrungen aus beruflichen Tätigkeiten, die Sie erfüllen sollten, um am Fernlehrgang teilnehmen zu können.
Zulassungsbedingungen definieren die Erfordernisse für das Ablegen einer Externenprüfung (Nichtschülerprüfung), die erfüllt werden müssen, wenn Sie nach Abschluss des Lehrgangs eine Prüfung z.B. vor der IHK oder HWK ablegen möchten.

Lernerfolgskontrolle im Fernunterricht bezieht sich auf die Überprüfung des Lernfortschritts. Es gibt zwei Arten von Aufgaben: Selbstkontrollaufgaben, bei denen man den eigenen Lernerfolg feststellen kann, und Fremdkontrollaufgaben, bei denen die Fernlehrenden die Aufgaben korrigieren und kommentieren. Bei der Fremdkontrolle erhalten die Lernenden auch individuelle Unterstützung und Erklärungen zu den Lösungswegen.

Vor Vertragsabschluss sollten Sie sich über die Betreuungsleistungen informieren. Neben dem Korrekturdienst bieten Fernlehrinstitute auch Unterstützung bei fachlichen Fragen und Lernschwierigkeiten an, entweder schriftlich, telefonisch oder persönlich. Es ist wichtig zu erfragen, zu welchen Zeiten die Dozenten oder die Verwaltung erreichbar sind und wie lange es dauert, bis man eine Rückmeldung erhält.

Einige Fernlehrgänge beinhalten neben dem Fernunterricht im Selbststudium einen begleitenden Präsenzunterricht. Wie oft solche Präsenzphasen stattfinden und in welchem Umfang hängt sowohl von den Lernzielen, als auch vom Veranstaltenden ab. Wichtig ist es hier, sich unbedingt im Voraus über solche Präsenztermine zu informieren. Die Präsenzphasen zielen vor allem auf die Schulung von Schlüsselkompetenzen ab, wie z.B. Kommunikation, Rhetorik oder Präsentation. Sie sollten im Vorfeld prüfen, ob ein Fernlernkurs Präsenzeinheiten in digitaler Form oder als Vorort-Seminar vorsieht. Bedenken Sie, dass bei Präsenzphasen, die vor Ort stattfinden, unter Umständen zusätzliche Fahrt- und Übernachtungskosten anfallen. Achten Sie darauf, ob die Teilnahme an den Präsenzseminaren verpflichtend ist und diese im Preis des Kurses enthalten sind oder ob dabei Extrakosten anfallen.

Ein Hobby-Lehrgang wird um seiner selbst willen absolviert. Sie nehmen am Lehrgang teil, weil es Ihnen Spaß macht, Sie verfolgen kein weiteres berufliches Ziel damit. Diese Lehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fernunterrichtsschutzgesetz und müssen von der ZFU registiert werden. Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information dem FernUSG entsprechen. Allerdings entfällt bei diesen Fernlehrgängen eine inhaltliche und didaktische Überprüfung.

Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Lernweise und in der Art des Gelernten. Wissensorientierte Lehrgangsziele beziehen sich auf die Vermittlung von reinem Wissen und Kenntnissen. Der Fokus liegt hier auf dem Erwerb von theoretischem Wissen, ohne direkten Bezug zur Anwendung in der Praxis. Anwendungsorientierte Lehrgangsziele beziehen sich auf die Vermittlung von Wissen, das in einem bestimmten Kontext oder einer bestimmten Situation angewendet werden kann. Hier geht es darum, das erlernte Wissen praktisch anzuwenden und in konkreten Anwendungssituationen zu nutzen. Handlungsorientierte Lehrgangsziele beziehen sich auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, die auf konkrete Handlungen, Entscheidungen, Umsetzungen, Resultate und Lösungen abzielen. Hier steht die praktische Umsetzung des erlernten Wissens im Vordergrund.

Ja, das ist möglich. Informationen hierzu gibt es auf einer Vielzahl von Webseiten.

Hier finden Sie Informationen zur Informationspflicht und zu Fernunterrichtsverträgen.

Ja, der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden vor Vertragsschluss über vertragsrelevante Informationen aufzuklären. Diese Informationen werden vom Gesetzgeber genau vorgeschrieben und sind Bestandteile des Vertrages. Im Informationsmaterial müssen auch die Anforderungen an die Vorbildung des Teilnehmenden angegeben werden. Diese Informationen sind wichtig, um das Anforderungsniveau des Lehrgangs mit dem eigenen Vorbildungs- und Leistungsniveau vergleichen zu können. Es ist wichtig, dass man die Voraussetzungen erfüllt, um das Lehrmaterial zu verstehen und erfolgreich am Lehrgang teilnehmen zu können.

Wenn Ihnen die vom Fernlehrinstitut vorgesehene Lehrgangsdauer nicht ausreicht, bieten die meisten Institute eine Verlängerung der Betreuungsfrist an, möglicherweise bis zu zwei Jahre nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Lehrgangsdauer. Es ist wichtig, dies vor Vertragsabschluss zu prüfen.

Bei einem Fernunterrichtsvertrag muss der Bildungsanbieter über bestimmte wesentliche Eigenschaften informieren. Dazu gehören in der Regel:
· die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
· Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
· Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und ggf. Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Fernlehrgang auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung oder sonstige externe Prüfung vorbereitet.
· Angaben zur Identität der Vertragsparteien, zum Gesamtbetrag und zur Ratenzahlung der vom Teilnehmenden zu entrichtenden Vergütung
· Angaben zur Mindestdauer und zu den Kündigungsbedingungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung als auch ein Hinweis auf die erteilte Zulassung des Fernlehrgangs.

Sie haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nicht von der Überlassung einer Vertragsurkunde ab, sondern von der ersten Lieferung des Lehrmaterials. Sie müssen den Widerruf ausdrücklich erklären. Es ist empfehlenswert, den Widerruf schriftlich zu dokumentieren, obwohl er auch formlos erklärt werden kann. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder nicht korrekt ist, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate nach Ablauf der 14-Tages-Frist.

Wenn Sie den Vertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist kündigen möchten, können Sie dies erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen tun, ohne Gründe angeben zu müssen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres besteht die Möglichkeit, den Fernunterrichtsvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Es wird empfohlen, sie per eingeschriebenem Brief zu versenden.

Nein, im Falle eines Studienabbruchs müssen nur die Kosten für die während der Laufzeit des Vertrags bereits erbrachten Leistungen des Veranstalters entrichtet werden.

Hier finden Sie Informationen zur ZFU-Zulassung.

Die ZFU-Zulassung bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, d.h. dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Entscheidung, dass der Fernunterrichtsvertrag und die Informationsmaterialen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Nein, die ZFU-Zulassung erfolgt unbefristet, es findet jedoch alle drei Jahre eine Überprüfung statt, um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Webseite aktuell sind. Gravierende Änderungen an einem bestehenden Fernunterrichtsangebot bedürfen einer gesonderten Antragstellung.

Wenn ein Fernunterrichtsangebot von der ZFU zugelassen wurde, kann der Veranstalter das ZFU-Zulassungszeichen im Werbetext und im Zertifikat verwenden. Es muss jedoch immer zusammen mit der Zulassungsnummer abgebildet werden, um Verbrauchern einen einfachen Zugriff auf den Lehrgang in der Lehrgangssuche zu ermöglichen.

Lehrgangssuche

Online-Seminare sind nicht zulassungspflichtig, da sie synchron in Echtzeit stattfinden und keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht. Werden die synchronen Maßnahmen jedoch den Teilnehmenden als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, werden diese dem asynchronen Lernen zugeordnet.

Das Zulassungssiegel gibt Ihnen Gewissheit, dass ein Fernlehrgangsangebot staatlich zugelassen ist und vorab fachlich sowie methodisch und didaktisch geprüft wurde. So können Sie davon ausgehen, dass bei diesen Lehrgängen das angestrebte Lernziel auch erreicht werden kann. Neben dem Siegel erhält der Fernlehrgang ebenfalls eine Zulassungsnummer. Die Veranstaltenden der Fernlehrgänge sind dazu verpflichtet, das Zulassungssiegel in ihrem Informationsmaterial aufzuführen.

Es dürfen auch Fernlehrgänge angeboten werden, die vorläufig zugelassen sind. Dabei handelt es sich in der Regel um Fernlehrgänge, deren Lehrmaterialien in der Regel noch nicht vollständig vorliegen, deren fertig gestellte Teile jedoch die Annahme rechtfertigen, dass das restliche Lehrmaterial so rechtzeitig erstellt wird, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist. Das Fernlehrinstitut ist verpflichtet, im Informationsmaterial die vorläufige Zulassung deutlich zu kennzeichnen.

Teilnehmende sollten sich zunächst an das Fernlehrinstitut wenden. Wenn Unstimmigkeiten auf diesem Weg nicht gelöst werden können, sollten sie möglicherweise eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die ZFU kann grundsätzlich nicht die Interessen des einzelnen Teilnehmenden vertreten, aber Hinweise zu Fernunterrichtsangeboten von Teilnehmenden sind für die Arbeit der ZFU sehr wichtig.

Die ZFU überprüft, ob ein Fernunterrichtsangebot das angegebene Lehrgangsziel erreichen kann. Es wird jedoch nicht überprüft, ob das Angebot in bestmöglicher Qualität angeboten wird.