Verfahren

Sie erhalten einen Überblick über den Ablauf des Zulassungsprozesses bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und erfahren, welche Prüfung alle drei Jahre auf Sie zukommt. Des Weiteren erklären wir, was es bedeutet, wenn Ihre Zulassung widerrufen wird, und wie Sie Änderungen in Ihrer veröffentlichten Kurzbeschreibung veranlassen können.

Antragseinreichung über Poststelle@zfu.nrw.de
Auswahl der Antragsart
Digitale Bearbeitung des Antrages
Einreichung des Antrags
Prüfung des Antrages und aller Lehrgangsmaterialien in didaktischer, methodischer und verbraucherrechtlicher Hinsicht durch die ZFU
Begutachtung des Fernlehrgangs in fachwissenschaftlicher Hinsicht
- mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)
- bei nonformalen Lehrgängen durch externe Gutachter*innen
Zulassung des Fernlehrgangs

Gemäß den "Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)" ist die ZFU verpflichtet, alle drei Jahre die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen (FZ-Verfahren). Nach §20 des Fernunterrichtschutzgesetzes muss der Veranstalter alle Änderungen, die nicht einer wesentlichen Änderung unterliegen, der ZFU fristgerecht, nach Aufforderung durch die ZFU, mitteilen. Dazu gehören Änderungen in der Lehrgangsplanung, den Lernmaterialien, den Teilnehmerkosten, den Kontaktdaten, den Anmelde- und Vertragsvordrucken sowie den Informationsmaterialien und der Werbung.

Die ZFU ist gemäß den "Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)" dazu verpflichtet, den Widerruf der Zulassung im Amtsblatt zu veröffentlichen. Als Veranstalter sind Sie daher aufgefordert, uns umgehend darüber zu informieren, falls Sie den Fernlehrgang/Fernstudiengang oder Hobbylehrgang nicht mehr anbieten. Die bisherige Zulassung verliert ihre Gültigkeit und wird von der ZFU beschieden. Eine Gebühr wird nicht erhoben.

Die ZFU betrachtet alle Anpassungen eines Fernlehrgangs oder Fernstudiengangs, die weniger umfangreich sind, als "Lehrgangspflege". Als Veranstalter können Sie diese Änderungen selbst vornehmen, und sie werden direkt in der Kurzbeschreibung übernommen. Es fallen keine Gebühren an.

Die ZFU behält sich jedoch vor, diese Änderungen zu prüfen, um festzustellen, ob es sich um eine "wesentliche Änderung" handelt. Eine wesentliche Änderung bezieht sich auf Umgestaltungen von charakteristischen Merkmalen eines Fernlehrgangs, wie beispielsweise Änderungen des Lehrgangsziels, der Zielgruppe, des inneren Aufbaus, das Austauschen zentraler Lerngebiete oder das Wegfallen von Präsenzphasen. Entscheidend ist, dass die neue Version des Lehrgangs nicht mehr von der bestehenden Zulassung abgedeckt ist. In diesem Fall ist ein Antrag auf wesentliche Änderung erforderlich.