Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Unsere FAQ-Seite ist Ihre erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Fernlernen. Durchsuchen Sie unsere umfangreiche Sammlung von Fragestellungen und finden Sie die Lösungen, die Sie benötigen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Fernunterricht.
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Die ZFU-Zulassung bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, d.h. dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Entscheidung, dass der Fernunterrichtsvertrag und die Informationsmaterialen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Die ZFU-Zulassung eines Fernunterrichtsangebots dient dem Verbraucherschutz und überprüft, ob die Ziele des Lehrgangs erreicht werden können. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Anerkennung eines Bildungs- oder Berufsabschlusses.
Nein, die ZFU-Zulassung erfolgt unbefristet, es findet jedoch alle drei Jahre eine Überprüfung statt, um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Webseite aktuell sind. Wesentliche Änderungen an einem bestehenden Fernunterrichtsangebot bedürfen einer gesonderten Antragstellung.
Wenn ein Fernunterrichtsangebot von der ZFU zugelassen wurde, kann der Veranstalter das ZFU-Zulassungszeichen im Werbetext und in einem Teilnehmerzertifikat bzw. in einer Teilnehmerbescheinigung verwenden. Es muss jedoch immer zusammen mit der Zulassungsnummer abgebildet werden, um Verbrauchern einen einfachen Zugriff auf den Lehrgang in der Lehrgangssuche zu ermöglichen.
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Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt lediglich die Teilnahme am Lehrgang, ohne eine Bewertung der Leistung. Ein Zeugnis enthält Leistungsbeurteilungen und wird am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder Lehrgangs ausgestellt. Ein Zertifikat ist ähnlich wie ein Zeugnis, jedoch wird der Begriff "Zertifikat" anstelle von "Zeugnis" verwendet. Ein Hochschulzertifikat bescheinigt die Teilnahme an einem Teilstudiengang einer Hochschule.
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Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.
Ja. Benutzen Sie hierfür dasselbe Antragsformular wie für eine Zulassung und wählen Sie in der Dropdown-Liste in der Überschrift „Vorläufige Zulassung“ aus. Eine vorläufige Zulassung ist für Lehrgänge mit einer langen Laufzeit und mit mehreren in sich abgeschlossenen Lehrgangsabschnitten/Modulen vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass die gesamte Lehrgangsplanung abgeschlossen vorliegen muss – lediglich Lernmaterialien dürfen nachgereicht werden.
Aufgrund des höheren Prüfaufwands fällt eine höhere Gebühr an, die dem Zweifachen des Lehrgangspreises entspricht. Die Dauer eines Zulassungsverfahrens verkürzt sich bei einer vorläufigen Zulassung nicht.
Es ist nicht notwendig, das gesamte Lehrmaterial beim Antrag auf vorläufige Zulassung beizufügen. Die Anzahl der erforderlichen Lehrmaterialien wird individuell entschieden. Es müssen lediglich Startmaterialien vorhanden sein, um mit dem Lehrgang beginnen zu können, und eine fachliche Einschätzung ermöglicht werden. Es ist nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte des Lehrgangsmaterials fertiggestellt ist. Ein fester Terminplan für die Vorlage der restlichen Lehrmaterialien muss jedoch mit dem Antrag vorgelegt werden.
Bereits bei Antragstellung ist ein verbindlicher Zeitplan mit konkreten Terminen für die Nachreichung der Lernmaterialien vorzulegen. Die Termine sind so zu wählen, dass der ZFU ausreichend Zeit für die pädagogische Prüfung bleibt und der Lehrgangsablauf nicht verzögert wird.
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Im Zulassungsverfahren prüft die ZFU, ob die Veranstalter fachlich und pädagogisch ausreichend qualifiziert sind. Die erforderliche Qualifikation hängt vom Ziel des beantragten Fernunterrichtsangebots ab und muss nicht zwangsläufig einen Hochschulabschluss umfassen.
Ja, das ist erlaubt.
Die Bewertung der Qualität des Fernunterrichtsangebots erfolgt anhand der Qualifikation und Praxiserfahrung der Lehrenden. Es ist wichtig, dass die Betreuung der Teilnehmenden angemessen gewährleistet ist, jedoch gibt es keine festgelegte Anzahl von Lehrenden. Erforderlich ist, dass eine Vertretung im Falle von Verhinderungen gewährleistet ist.
Nein, das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems ist keine Voraussetzung der Zulassung.
Die "Abgeschlossene Lehrgangsplanung" ist eine detaillierte und umfassende Beschreibung eines Fernunterrichtsangebots, um ein genaues Verständnis der didaktischen Konzeption zu erhalten. Sie umfasst Aspekte wie das Lehrgangsziel, die Zielgruppe, Teilnahmevoraussetzungen, Lernmethoden und -medien sowie Grob- und Feinziele. Die Planung basiert auf übergeordneten Faktoren wie einem beruflichen Aufgabenprofil oder einer Verordnung zur Regelung eines Berufsabschlusses.
Hier finden Sie Informationen zur verbraucherrechtlichen Prüfung.
Ja, allerdings bedarf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmenden der Textform. Textform bedeutet, dass der Teilnehmende unter Angabe seines Namens, den Fernunterrichtsvertrag auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. E-Mail) übermittelt.
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Das Fernunterrichtsschutzgesetz stattet die Teilnehmenden mit besonderen, gesetzlichen Widerrufs- und Kündigungsrechten aus.
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Hier finden Sie Informationen zur pädagogischen Prüfung.
In der Regel werden Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet. Dies setzt jedoch voraus, dass alle Unterlagen vollständig sind.
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Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich um ein Fernunterrichtsangebot handelt, welches auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit diese Vorschrift Fernunterricht betrifft. Die ZFU erteilt Veranstaltern von Fernunterrichtsangeboten auf formlosen Antrag eine Bescheinigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nunmehr auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.
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Mit der Zulassung einer wesentlichen Änderung vergibt die ZFU für den Lehrgang eine neue Zulassungsnummer, wodurch die bisherige Zulassung grundsätzlich erlischt. In der Folge ist sicherzustellen, dass die neue Nummer umgehend in allen relevanten Unterlagen – insbesondere bei der Verwendung des ZFU-Siegels in Werbematerialien sowie auf institutsinternen Zertifikaten oder im Vertrag – aktualisiert wird. Eine Ausnahme bilden Fälle mit festgelegten Übergangsfristen (beispielsweise bei neuen Verordnungen). Hier können beide Zulassungsnummern parallel aktiv bleiben, bis der alte Lehrgang planmäßig ausläuft.
Hinweise zu Informationen zur Verfahrensablauf
Die Prüfung beginnt, sobald der Antrag mitsamt den erforderlichen Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei eingereicht wurde.
Die ZFU prüft zunächst den Anwendungsbereich des FernUSG und die Zulassungspflicht und beginnt anschließend mit der inhaltlichen Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Nach Eingang des Antrags wird das Verfahren eröffnet und eine Registriernummer vergeben.
Im nächsten Schritt wird geprüft, ob alle Unterlagen und Informationen in der Form vorliegen, dass die inhaltliche Prüfung möglich ist. Fehlen Unterlagen oder besteht weiterer Klärungsbedarf, erfolgt eine schriftliche Mitteilung.
Dabei prüft die ZFU auch, ob das Angebot überhaupt Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt und insgesamt zulassungspflichtig ist.
Im Rahmen der Prüfung können bei Lehrgängen externe Expertinnen und Experten oder das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eingebunden werden.
Das Gutachten wird den Veranstaltenden anonymisiert zur Verfügung gestellt. Enthält es kritische Punkte, wird eine Stellungnahme eingefordert.
Parallel dazu findet die Prüfung der Vertragsunterlagen und vorvertraglichen Informationspflichten statt. Auch hier können Nachforderungen erforderlich sein.
Falls notwendig, wird auf die Erforderlichkeit von Nachbesserungen oder Ergänzungen hingewiesen.
Bei einem positiven Ergebnis der Zulassungsprüfung wird das Verfahren durch einen schriftlichen Zulassungsbescheid abgeschlossen. Andernfalls kann eine Ablehnung des Antrags unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensvorschriften erfolgen.
Der Inhalt der Zulassungsprüfung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Sofern eine der folgenden Voraussetzungen für den Fernlehrgang nicht vorliegt, ist die Zulassung des Lehrgangs durch die ZFU zu versagen:
Ein Lehrgang ist geeignet, wenn er die Anforderungen des Artikel 8 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen erfüllt.
Dazu gehört, dass die vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermittelt werden. Das Lehrmaterial muss vollständig sein, fachlich dem Stand der Wissenschaft entsprechen und adressatenangemessen gestaltet sein. Übungen, Lernerfolgskontrollen und ggf. begleitender Unterricht müssen den Lernprozess unterstützen. Die Betreuung muss fachlich qualifiziert erfolgen. Bei Lehrgängen, die auf öffentlich rechtliche Prüfungen vorbereiten, müssen Inhalte und Bewertungssysteme den einschlägigen Vorgaben entsprechen.
Bei akkreditierungspflichtigen Fernstudiengängen muss eine gültige Akkreditierung vorliegen.
Die ZFU prüft hier ausschließlich, ob die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 FernUSG).
Eine pädagogische, inhaltliche oder didaktische Prüfung der Studienmaterialien findet nicht statt. Diese Prüfung obliegt der jeweiligen Akkreditierungsbehörde.
Die Kommunikation erfolgt während des Verfahrens in der Regel digital, überwiegend per E‑Mail über die von der ZFU vorgesehenen Kommunikationswege.
Rückfragen, Hinweise oder Anforderungen zu fehlenden, unklaren oder anzupassenden Unterlagen werden ebenfalls per E‑Mail übermittelt.
Bescheide, Bescheinigungen und sonstige förmliche Mitteilungen werden entweder elektronisch bereitgestellt oder per Post versandt.
In der Regel dauert ein Zulassungsverfahren nicht länger als drei Monate. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag und die eingereichten Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei sind.
In besonders gelagerten Fällen kann die ZFU die Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG einmalig angemessen verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Das Verfahren wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid im Sinne einer Zulassung, vorläufigen Zulassung oder Ablehnung abgeschlossen. Der Bescheid enthält eine Kurzbeschreibung Ihres Lehrganges und den Zugang zum Zulassungssiegel.
Der Bescheid kann auch mit Auflagen, Befristungen oder Bedingungen versehen werden.
Zusätzlich zum Bescheid erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Sofern eine Entscheidung über den Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG nicht erfolgt, wird eine Zulassungsbescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW erstellt.
Das Verfahren kann auch durch die Rücknahme des Zulassungsantrags durch den Veranstalter beendet werden. Das Verfahren erledigt sich, wenn der Vertrieb des Lehrgangs dauerhaft aufgegeben wird. In beiden Fällen ist dies unverzüglich und formlos der ZFU mitzuteilen.
Denkbar ist auch, dass die ZFU feststellt, dass der beantragte Fernlehrgang nicht unter den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetz fällt.
Hier finden Sie Informationen zur Nachträgliche Lehrgangsänderungen
Zulassungspflichtig sind wesentliche Änderungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG).
Wesentliche Änderungen sind solche Änderungen, die das pädagogische Konzept, die Struktur oder die Zielsetzung des Lehrgangs so verändern, dass die bestehende Zulassung nicht mehr trägt. Das betrifft insbesondere Änderungen des Lehrgangsziels, der Zielgruppe, des inneren Aufbaus, zentraler Lerngebiete, Prüfungsformen oder die grundlegende Umgestaltung der Fernunterrichts- und Direktunterrichtsanteile.
Die ZFU kann auch selbst feststellen, dass eine mitgeteilte Änderung wesentlich ist und einen entsprechenden Änderungsantrag verlangen.
Für die Zulassung einer wesentlichen Änderung ist ein gebührenpflichtiger Antrag zu stellen. Wird eine solche wesentliche Änderung zugelassen, vergibt die ZFU eine neue Zulassungsnummer, wodurch die bisherige Zulassung grundsätzlich erlischt.
Die neue Zulassungsnummer ist in den relevanten Unterlagen zu aktualisieren; insbesondere das verwendete ZFU-Siegel in Werbematerialien, auf Zertifikaten und im Vertrag. Bei festgelegten Übergangsfristen – etwa bei neuen Verordnungen – können die alte und neue Zulassungsnummer vorübergehend parallel bestehen bleiben (§ 12 Abs. 4 Satz 3 FernUSG).
Wird eine wesentliche Änderung eines Lehrgangs ohne Zulassung vertrieben, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG darstellen.
Mitteilungspflichtig sind Änderungen, die eine Anpassung der bei der ZFU hinterlegten Kurzbeschreibung erfordern.
Sie verändern das pädagogische Konzept nicht wesentlich, betreffen aber die laufende Aktualisierung des Lehrgangs. Dazu gehören fachliche Aktualisierungen von Texten, kleinere Anpassungen an Materialien, redaktionelle Überarbeitungen, Preisanpassungen oder organisatorische Änderungen.
Durch die Mitteilung kann die ZFU nachvollziehen, dass der Lehrgang weiterhin dem Konzept entspricht, für das die Zulassung erteilt wurde. Eine neue Zulassungsnummer wird in diesen Fällen nicht vergeben, jedoch wird eine aktualisierte Kurzbeschreibung erstellt und veröffentlicht.
Hier finden Sie Informationen zur Nachträgliche Lehrgangsüberprüfungen
Zugelassene Lehrgänge werden im Rahmen einer Fortbestandsüberprüfung regelmäßig alle drei Jahre überprüft.
Fernstudiengänge werden nach Ablauf der Akkreditierung überprüft.
Grundlage hierfür sind die Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, nach denen die ZFU verpflichtet ist, in diesem Turnus zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung kann die ZFU – sofern Änderungen an dem Lehrgang vorliegen – Unterlagen nachfordern, die zur Bewertung des aktuellen Lehrgangs erforderlich sind.
Dazu gehören vollständige und aktuelle Lehrmaterialien, Lehrgangsplanung, Vertragsdokumente, Nachweise über die Umsetzung von Auflagen sowie Erläuterungen zu vorgenommenen Änderungen.
Die ZFU kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, wenn ein Lehrgang nicht mehr den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen entspricht, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde.
Sofern eine grundsätzlich zulassungsfähige, wesentliche Änderung vorliegt, weist die ZFU den Antragsteller auf das Erfordernis der Zulassung der wesentlichen Änderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG hin.
Sofern die Änderungen einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 2 FernUSG darstellen, kann die ZFU entsprechende Maßnahmen (z.B. Rücknahme, Widerruf) ergreifen.
Hier finden Sie Informationen zu Dauerhafte Einstellung des Lehrgangsvertriebs
Wird der Vertrieb eines Lehrgangs dauerhaft eingestellt, hat der Veranstalter die ZFU darüber zu informieren (§ 12 Abs. 4 Satz 3 FernUSG).
Mit der dauerhaften Einstellung des Lehrgangsvertriebs erledigt sich die Zulassung (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Zulassung gilt damit als erloschen (§ 14 Abs. 3 FernUSG).
Für die Durchführung bereits geschlossener Verträge braucht der Veranstalter dann keine Zulassung mehr (§ 14 Abs. 3 FernUSG).
Zu beachten ist auch § 7 Abs. 2 FernUSG.
Die Abmeldung erfolgt durch eine formlose Mitteilung an die ZFU unter Nennung der Zulassungsnummer, des Lehrgangstitels und des Zeitpunkts der Vertriebseinstellung.
Die ZFU wird das Erlöschen der Zulassung bestätigen.
Hier finden Sie Informationen zu Gebühren
Die Erhebung von Gebühren durch die ZFU richtet sich insbesondere nach
• Art. 6 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen,
• dem Gebührengesetz NRW,
• der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW),
• der Tarifstelle 13.2 der AVerwGebO NRW,
• der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW).
Die Höhe der Gebühren hängt von der Art des Verfahrens ab und richtet sich insbesondere nach der Tarifstelle 13.2 der AVerwGebO NRW.
Zur Orientierung bezüglich der Gebührenhöhe bietet der Gebührenrechner auf der Webseite eine unverbindliche Berechnung der Gebühr.
Beachten Sie, dass die tatsächliche Gebühr nur für den jeweiligen Einzelfall ermittelt werden und von den Angaben des Gebührenrechners abweichen kann.
Eine Ermäßigung der Gebühr oder ein Absehen von der Erhebung von Gebühren sind insbesondere in den Fällen des § 15 GebG NRW und des § 3 AVerwGebO NRW möglich.
Gebühren für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bestimmen sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW).
Hier finden Sie Informationen zur Bescheinigung nach UStG
Die Bescheinigung wird durch einen formlosen Antrag bei der ZFU oder durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens im Antragsformular beantragt.
Im Falle des formlosen Antrags benennt der Veranstaltende die Zulassungsnummer und den Lehrgangstitel.
Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Fernunterricht und prüft, ob der Lehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Erforderlich sind Unterlagen aus den bereits zugelassenen Lehrgangsunterlagen, die die berufliche oder prüfungsbezogene Ausrichtung belegen:
Lehrgangsbeschreibung, Angaben zur Zielgruppe und beruflichen Verwendbarkeit sowie – bei prüfungsvorbereitenden Lehrgängen – die einschlägigen Prüfungsgrundlagen.
Die ZFU kann weitere Nachweise anfordern.
Die Bescheinigung wird ausgestellt, sobald das Prüfungsverfahren der ZFU erfolgreich abgeschlossen ist, der Fernlehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Zulassungsbescheid erteilt wurde.
Die ZFU bescheinigt ausschließlich die fachliche und inhaltliche Eignung des Lehrgangs. Die endgültige Entscheidung über die steuerliche Befreiung obliegt dem zuständigen Finanzamt des Anbieters.
In manchen Bundesländern kann das jeweilige Finanzamt die Voraussetzungen für eine Befreiung der Umsatzsteuer auch selbst prüfen.
Hier finden Sie Informationen zur Förderfähigkeit von Lehrgängen
Grundsätzlich sind Fernlehrgänge förderfähig, die von der ZFU staatlich zugelassen sind und die spezifischen Kriterien des jeweiligen Förderprogramms erfüllen.
Maßgeblich sind insbesondere
• das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG),
• das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG),
• die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV),
• besondere Förderprogramme der Bundesländer.
Für weitere Informationen zu den jeweiligen Förderprogrammen wenden Sie sich bitte an die dafür jeweils zuständigen Stellen.
Hier finden Sie Informationen zu Rechtsgrundlagen
Fernunterricht in Deutschland wird insbesondere geregelt durch
• das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG),
• den Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen (Staatsvertrag) und
• die Richtlinien für die Arbeit der ZFU (Richtlinien).
Diese Dokumente stehen auf unserer Webseite als Download zur Verfügung.
Ergänzend gelten je nach Lehrgang weitere bundes oder landesrechtliche Vorgaben, etwa das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder besondere Prüfungsverordnungen.
Der am 27. August 2026 vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) veröffentlichte Referentenentwurf zum Fernunterrichtsschutzgesetz entfaltet noch keine Wirkung.
Das Gesetzgebungsverfahren inklusive Beteiligung des Bundesrates ist noch nicht beendet. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist weiterhin in der bislang geltenden Fassung in Kraft (Stand September 2026).
Für Fernlehrgänge, die unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen, besteht weiterhin die Zulassungspflicht. Über aktuelle Entwicklungen halten wir Sie unter Aktuelles auf Homepage der ZFU auf dem Laufenden.
Die ZFU ist gem. Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags die für die Länder zuständige Behörde im Sinne
• des Fernunterrichtsschutzgesetzes,
• von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
• von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), und
• von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UstG), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrags nicht für den Hochschulbereich.