Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

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Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Fernunterricht.

Laut § 1 Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) liegt Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Zudem müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein; d.h., Präsensenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) dürfen einen Anteil von 50 % nicht überschreiten. Erfolgen die Online-Seminare zeitgleich und können nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor.

Nein, Präsenzen sind nur dann erforderlich, wenn bestimmte Kompetenzen nicht durch Selbstlernen (asynchrones Lernen) erreicht werden können.

In der Regel nicht, da diese Formate meist keine individuellen Bewertungen liefern. Nur wenn eine individuelle Bewertung möglich ist, kann dies als Lernerfolgskontrolle gelten. Automatisch ausgewertete digitale Aufgabenformate, wie Multiple-Choice, Lückentexte oder Drag-and-drop liefern meist keine individuellen Bewertungen. Wenn die Teilnehmenden eine Rückmeldung erhalten, ist diese meist personenunabhängig, das Ergebnis der Bewertung anderer Aufgaben wird nicht einbezogen. Wenn durch eine (aufwendige) Programmierung eine individuelle Lernerfolgskontrolle gewährleistet wird, könnten auch diese Aufgabenformate das Kriterium einer individuellen Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG erfüllen.

Die ZFU-Zulassung bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, d.h. dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Entscheidung, dass der Fernunterrichtsvertrag und die Informationsmaterialen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die ZFU-Zulassung eines Fernunterrichtsangebots dient dem Verbraucherschutz und überprüft, ob die Ziele des Lehrgangs erreicht werden können. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Anerkennung eines Bildungs- oder Berufsabschlusses.

Nein, die ZFU-Zulassung erfolgt unbefristet, es findet jedoch alle drei Jahre eine Überprüfung statt, um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Webseite aktuell sind. Gravierende Änderungen an einem bestehenden Fernunterrichtsangebot bedürfen einer gesonderten Antragstellung.

Ein institutsinterner Abschluss bezieht sich auf Lehrgänge, bei denen Bildungs- und Berufsabschlüsse nicht durch gesetzliche Vorgaben geregelt sind. Die Inhalte, Dauer und Zulassungsvoraussetzungen werden vom Fernlehrinstitut selbst festgelegt.

Ein IHK- bzw. HWK-Zertifikat wird vergeben, wenn die Prüfungsvorbereitung gezielt auf bestimmte Kammern ausgerichtet ist oder in Zusammenarbeit mit diesen Kammern durchgeführt wird.

Nein, weder der Begriff "Zertifikat" noch der Zusatz "zertifiziert" sind rechtlich geschützt.

Wenn ein Fernunterrichtsangebot von der ZFU zugelassen wurde, kann der Veranstalter das ZFU-Zulassungszeichen im Werbetext und im Zertifikat verwenden. Es muss jedoch immer zusammen mit der Zulassungsnummer abgebildet werden, um Verbrauchern einen einfachen Zugriff auf den Lehrgang in der Lehrgangssuche zu ermöglichen.

Lehrgangssuche

Ein Online-Seminar ist eine synchron stattfindende Veranstaltung, bei der die Teilnehmenden zur gleichen Zeit in einem virtuellen Seminarraum zusammenkommen und unter Anleitung neues Wissen erwerben.

Online-Seminare sind nicht zulassungspflichtig, da sie synchron in Echtzeit stattfinden und keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht. Werden die synchronen Maßnahmen jedoch den Teilnehmenden als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, werden diese dem asynchronen Lernen zugeordnet.

Ja, dies ist der Fall, sofern sie nicht aufgezeichnet sind, sodass sie zeitversetzt angeschaut werden können. Können aufgezeichnete Live-Unterrichtsanteile von den Teilnehmenden nach eigener Wahl abgerufen werden, zählt dieser Teil des Gesamtcurriculums aus ZFU-Sicht zur Selbstlernphase.

Selbstlernkurse fallen nicht unter das FernUSG, da sie keine individuelle Lernerfolgskontrolle haben. Ohne individuelle Lernerfolgskontrolle liegt kein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor.

Besondere Rechtsvorschriften beziehen sich auf berufliche Weiterbildungen, die nicht bundesweit, sondern nur von einer oder mehreren Handwerkskammern (HWK) bzw. Industrie- und Handelskammern (IHK) geregelt sind. Es kann durchaus vorkommen, dass mit einem Fernlehrgang auf gleiche Weiterbildungsprüfungen bei verschiedenen HWK oder IHK vorbreitet werden soll. Auch wenn die Rechtsvorschriften der verschiedenen Kammern identisch sind, sind trotzdem alle Rechtsvorschriften mit Datum und Kammern zu benennen und den Antragsunterlagen beizufügen. Eine Kooperationsvereinbarung mit einer spezifischen IHK ist gleichwohl erforderlich.

Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt lediglich die Teilnahme am Lehrgang, ohne eine Bewertung der Leistung. Ein Zeugnis enthält Leistungsbeurteilungen und wird am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder Lehrgangs ausgestellt. Ein Zertifikat ist ähnlich wie ein Zeugnis, jedoch wird der Begriff "Zertifikat" anstelle von "Zeugnis" verwendet. Ein Hochschulzertifikat bescheinigt die Teilnahme an einem Teilstudiengang einer Hochschule.

Die individuelle Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf die Überwachung des Lernerfolgs der Teilnehmenden. Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Das wesentliche Merkmal von Fernunterricht ist die Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden. Daher ist das Merkmal "individuelle Lernerfolgskontrolle" auch erfüllt, wenn Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen. Hierzu zählt in der Regel auch der Austausch in einem sozialen Netzwerk, wenn es sich dabei um fachliche Fragen und nicht nur um technischen Support handelt.

Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.

Ja, das ist mit dem Antrag auf vorläufige Zulassung möglich. Zu beachten ist, dass die abgeschlossene Lehrgangsplanung bereits den gesamten Lehrgang einschließlich der noch nicht vorgelegten Unterlagen umfasst.

Es ist nicht notwendig, das gesamte Lehrmaterial beim Antrag auf vorläufige Zulassung beizufügen. Die Anzahl der erforderlichen Lehrmaterialien wird individuell entschieden. Es müssen lediglich Startmaterialien vorhanden sein, um mit dem Lehrgang beginnen zu können, und eine fachliche Einschätzung ermöglicht werden. Es ist nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte des Lehrgangsmaterials fertiggestellt ist. Ein fester Terminplan für die Vorlage der restlichen Lehrmaterialien muss jedoch mit dem Antrag vorgelegt werden.

Die Frist für die Vorlage der restlichen Lernmaterialien sollte so berechnet werden, dass es zu keinen Verzögerungen im Lehrgangsablauf kommt und die ZFU ausreichend Zeit hat, die Lehrmaterialien zu prüfen, bevor sie verwendet werden.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO).

https://zfu.de/files/zulassung/Verwaltungsgebuehren_V1.2.pdf

Wenn der Veranstalter seinen Zulassungsantrag zurückzieht, bevor die sachliche Bearbeitung begonnen hat, werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Wenn jedoch bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, fällt die gesetzliche Zulassungsgebühr an. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen wird, wenn dies angemessen ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag abgelehnt wird.

Im Zulassungsverfahren prüft die ZFU, ob die Veranstalter fachlich und pädagogisch ausreichend qualifiziert sind. Die erforderliche Qualifikation hängt vom Ziel des beantragten Fernunterrichtsangebots ab und muss nicht zwangsläufig einen Hochschulabschluss umfassen.

Ja, das ist erlaubt.

Die Bewertung der Qualität des Fernunterrichtsangebots erfolgt anhand der Qualifikation und Praxiserfahrung der Lehrenden. Es ist wichtig, dass die Betreuung der Teilnehmenden angemessen gewährleistet ist, jedoch gibt es keine festgelegte Anzahl von Lehrenden. Erforderlich ist, dass eine Vertretung im Falle von Verhinderungen gewährleistet ist.

Nein, das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems ist keine Voraussetzung der Zulassung.

Die "Abgeschlossene Lehrgangsplanung" ist eine detaillierte und umfassende Beschreibung eines Fernunterrichtsangebots, um ein genaues Verständnis der didaktischen Konzeption zu erhalten. Sie umfasst Aspekte wie das Lehrgangsziel, die Zielgruppe, Teilnahmevoraussetzungen, Lernmethoden und -medien sowie Grob- und Feinziele. Die Planung basiert auf übergeordneten Faktoren wie einem beruflichen Aufgabenprofil oder einer Verordnung zur Regelung eines Berufsabschlusses.

Hier finden Sie Informationen zur verbraucherrechtlichen Prüfung.

Ja, zwischen dem Veranstalter von Fernunterricht und den Teilnehmenden wird ein Fernunterrichtsvertrag geschlossen, welcher unter anderem den Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) unterliegt.

Ja, allerdings bedarf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmenden der Textform. Textform bedeutet, dass der Teilnehmende unter Angabe seines Namens, den Fernunterrichtsvertrag auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. E-Mail) übermittelt.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden vor Vertragsschluss über vertragsrelevante Informationen aufzuklären. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben und werden Bestandteil des Vertrages. Um einen Überblick über diese Informationspflichten zu erhalten, empfiehlt es sich, die Rechtshinweise zur Vertragsgestaltung anzusehen.

gestaltungshinweise

Im Fernunterrichtsvertrag müssen alle Kosten genannt werden, die zur Erreichung des Lehrgangsziels erforderlich sind. Wenn diese Kosten obligatorisch zum Lehrgang gehören, müssen diese in die Gesamtkosten und Raten eingerechnet werden. Bei Lehrgängen mit einer Lehrgangsdauer von mehr als drei Monaten ist die Lehrgangsgebühr vom Teilnehmenden zwingend in Raten zu zahlen. Höhere Teilleistungen als Quartalszahlungen sind grundsätzlich untersagt.

Die maximale Vorauszahlung für die Lehrgangskosten ist gesetzlich auf drei Monate (Quartalsraten) begrenzt. Klauseln im Fernunterrichtsvertrag, die den Teilnehmenden bereits vor Lehrgangsbeginn zur Zahlung der Gesamtkosten verpflichten, sind unwirksam.

Ja, die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen, indem sie von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Teilnehmenden haben beispielsweise die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Fernunterrichtsvertrag zu lösen. Für den Widerruf ist dabei grundsätzlich keine bestimmte Form vorgesehen. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Erteilung der Widerrufsbelehrung und nach dem Erhalt des ersten Lehrmaterials. Ein Ausschnitt des Lehrmaterials ist hierbei ausreichend, welcher dem Teilnehmenden einen hinreichenden Überblick verschafft. Bei einem Vertrag über ausschließlich digitale Produkte, beginnt die Frist ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Darüber hinaus gibt es besondere Kündigungsregelungen. Der Vertrag kann zum Ende des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die Kündigung bedarf dabei der Textform. Beide Vertragsparteien können den Vertrag auch jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.

Ja, AGB können wirksam bei Fernunterrichtsverträgen einbezogen werden.

Ja, nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags ist das Fernlehrinstitut verpflichtet, den Teilnehmenden eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird der Vertragsinhalt dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt. Die Bestätigung muss der Teilnehmende zeitnah nach Vertragsschluss erhalten.

Nein, das Fernunterrichtsschutzgesetz definiert einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnort des Teilnehmenden.

Hier finden Sie Informationen zur pädagogischen Prüfung.

In der Regel werden Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet. Dies setzt jedoch voraus, dass alle Unterlagen vollständig sind.

Es wird eine Prüfung der Vertragsunterlagen und der Unterrichtskonzeption durchgeführt, um festzustellen, ob es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht oder um einen sogenannten Hobby-Lehrgang handelt. Faktoren wie Thema, Dauer, Prüfungen und Beschreibung des Angebots im Werbetext spielen dabei eine Rolle. Der Fernlehrgang müsste ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, also keine berufliche Verwendbarkeit angestrebt oder in Aussicht gestellt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Regelungen über den Fernunterrichtsvertrag sowie über das Informationsmaterial gleichwohl Anwendung finden. Das bedeutet, dass unter anderem der Text des Fernunterrichtsvertrags Teil der Prüfung ist.

Sobald die ZFU den Zulassungsantrag erhalten hat, darf das Fernunterrichtsangebot beworben werden. Es dürfen aber noch keine Verträge mit potenziellen Kunden geschlossen werden.

Bildungsanbieter die ihr Bildungsangebot explizit auf deutsche Verbraucher ausrichten, unterliegen den Bestimmungen des FernUSG, auch wenn das Unternehmen im Ausland ansässig ist. Bildungsangebote welche sich ausdrücklich an Verbraucher außerhalb Deutschlands richten, benötigen keine Zulassung nach den Regelungen des FernUSG.

Nein, es handelt sich um dasselbe zugelassene Fernunterrichtsangebot, das lediglich in verschiedenen Sprachen angeboten wird. Es ist nur ein Antrag auf Zulassung erforderlich.

Ja, das ist möglich. In diesem Fall muss ein Antrag auf Übernahme gestellt werden. Wenn der Quell-Lehrgang allerdings gelöscht wird, wird auch der übernommene Lehrgang gelöscht. Der übernommene Fernlehrgang kann gleichwohl unter der Voraussetzung fortgesetzt werden, dass ein Antrag auf wesentliche Änderung gestellt wird. Bei Fernstudiengängen ist eine Übernahme nicht möglich.

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich um ein Fernunterrichtsangebot handelt, welches auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit diese Vorschrift Fernunterricht betrifft. Die ZFU erteilt Veranstaltern von Fernunterrichtsangeboten auf formlosen Antrag eine Bescheinigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nunmehr auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.

Ein Zulassungsantrag für ein Fernunterrichtsangebot kann abgelehnt werden, wenn die Lehrgänge fachlich oder didaktisch nicht geeignet sind, das angegebene Lehrgangsziel zu erreichen. Ebenso wird die Zulassung verweigert, wenn der Inhalt oder die Zielsetzung des Fernunterrichtsangebots gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen. Des Weiteren wird der Antrag abgelehnt, wenn der Veranstalter nicht nachweisen kann, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung der Teilnehmenden rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist oder die Vertragsbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Änderungen an zugelassenen Fernunterrichtsangeboten müssen der ZFU zwingend mitgeteilt werden.

Bei Änderungen an zugelassenen Fernunterrichtsangeboten unterscheidet die ZFU zwischen "Lehrgangspflege" und "wesentlichen Änderungen". Eine "wesentliche Änderung" liegt vor, wenn charakteristische Merkmale eines Fernlehrgangs umgestaltet werden, wie beispielsweise das Lehrgangsziel, die Zielgruppe, der innere Aufbau, zentrale Lerngebiete oder das Wegfallen von Präsenzphasen. In diesem Fall muss ein eigenständiger Antrag gestellt werden, welcher mit Gebühren verbunden ist. Alle Änderungen, die weniger weitreichend sind, werden als "Lehrgangspflege" betrachtet. Wenn Änderungen keine Auswirkungen auf die Kurzbeschreibung des Fernunterrichtsangebots haben, können sie bei der nächsten Fortbestandsüberprüfung mitgeteilt werden.