Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

Finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Unsere FAQ-Seite ist Ihre erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Fernlernen. Durchsuchen Sie unsere umfangreiche Sammlung von Fragestellungen und finden Sie die Lösungen, die Sie benötigen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Fernunterricht.

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Die ZFU-Zulassung bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, d.h. dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Entscheidung, dass der Fernunterrichtsvertrag und die Informationsmaterialen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die ZFU-Zulassung eines Fernunterrichtsangebots dient dem Verbraucherschutz und überprüft, ob die Ziele des Lehrgangs erreicht werden können. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Anerkennung eines Bildungs- oder Berufsabschlusses.

Nein, die ZFU-Zulassung erfolgt unbefristet, es findet jedoch alle drei Jahre eine Überprüfung statt, um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Webseite aktuell sind. Wesentliche Änderungen an einem bestehenden Fernunterrichtsangebot bedürfen einer gesonderten Antragstellung.

Wenn ein Fernunterrichtsangebot von der ZFU zugelassen wurde, kann der Veranstalter das ZFU-Zulassungszeichen im Werbetext und in einem Teilnehmerzertifikat bzw. in einer Teilnehmerbescheinigung verwenden. Es muss jedoch immer zusammen mit der Zulassungsnummer abgebildet werden, um Verbrauchern einen einfachen Zugriff auf den Lehrgang in der Lehrgangssuche zu ermöglichen.

Lehrgangssuche

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Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt lediglich die Teilnahme am Lehrgang, ohne eine Bewertung der Leistung. Ein Zeugnis enthält Leistungsbeurteilungen und wird am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder Lehrgangs ausgestellt. Ein Zertifikat ist ähnlich wie ein Zeugnis, jedoch wird der Begriff "Zertifikat" anstelle von "Zeugnis" verwendet. Ein Hochschulzertifikat bescheinigt die Teilnahme an einem Teilstudiengang einer Hochschule.

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Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.

Ja. Benutzen Sie hierfür dasselbe Antragsformular wie für eine Zulassung und wählen Sie in der Dropdown-Liste in der Überschrift „Vorläufige Zulassung“ aus. Eine vorläufige Zulassung ist für Lehrgänge mit einer langen Laufzeit und mit mehreren in sich abgeschlossenen Lehrgangsabschnitten/Modulen vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass die gesamte Lehrgangsplanung abgeschlossen vorliegen muss – lediglich Lernmaterialien dürfen nachgereicht werden.

Aufgrund des höheren Prüfaufwands fällt eine höhere Gebühr an, die dem Zweifachen des Lehrgangspreises entspricht. Die Dauer eines Zulassungsverfahrens verkürzt sich bei einer vorläufigen Zulassung nicht.

Es ist nicht notwendig, das gesamte Lehrmaterial beim Antrag auf vorläufige Zulassung beizufügen. Die Anzahl der erforderlichen Lehrmaterialien wird individuell entschieden. Es müssen lediglich Startmaterialien vorhanden sein, um mit dem Lehrgang beginnen zu können, und eine fachliche Einschätzung ermöglicht werden. Es ist nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte des Lehrgangsmaterials fertiggestellt ist. Ein fester Terminplan für die Vorlage der restlichen Lehrmaterialien muss jedoch mit dem Antrag vorgelegt werden.

Bereits bei Antragstellung ist ein verbindlicher Zeitplan mit konkreten Terminen für die Nachreichung der Lernmaterialien vorzulegen. Die Termine sind so zu wählen, dass der ZFU ausreichend Zeit für die pädagogische Prüfung bleibt und der Lehrgangsablauf nicht verzögert wird.

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Im Zulassungsverfahren prüft die ZFU, ob die Veranstalter fachlich und pädagogisch ausreichend qualifiziert sind. Die erforderliche Qualifikation hängt vom Ziel des beantragten Fernunterrichtsangebots ab und muss nicht zwangsläufig einen Hochschulabschluss umfassen.

Ja, das ist erlaubt.

Die Bewertung der Qualität des Fernunterrichtsangebots erfolgt anhand der Qualifikation und Praxiserfahrung der Lehrenden. Es ist wichtig, dass die Betreuung der Teilnehmenden angemessen gewährleistet ist, jedoch gibt es keine festgelegte Anzahl von Lehrenden. Erforderlich ist, dass eine Vertretung im Falle von Verhinderungen gewährleistet ist.

Nein, das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems ist keine Voraussetzung der Zulassung.

Die "Abgeschlossene Lehrgangsplanung" ist eine detaillierte und umfassende Beschreibung eines Fernunterrichtsangebots, um ein genaues Verständnis der didaktischen Konzeption zu erhalten. Sie umfasst Aspekte wie das Lehrgangsziel, die Zielgruppe, Teilnahmevoraussetzungen, Lernmethoden und -medien sowie Grob- und Feinziele. Die Planung basiert auf übergeordneten Faktoren wie einem beruflichen Aufgabenprofil oder einer Verordnung zur Regelung eines Berufsabschlusses.

Hier finden Sie Informationen zur verbraucherrechtlichen Prüfung.

Ja, allerdings bedarf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmenden der Textform. Textform bedeutet, dass der Teilnehmende unter Angabe seines Namens, den Fernunterrichtsvertrag auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. E-Mail) übermittelt.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden vor Vertragsschluss über vertragsrelevante Informationen aufzuklären. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben und werden Bestandteil des Vertrages.

gestaltungshinweise

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Das Fernunterrichtsschutzgesetz stattet die Teilnehmenden mit besonderen, gesetzlichen Widerrufs- und Kündigungsrechten aus.

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Hier finden Sie Informationen zur pädagogischen Prüfung.

In der Regel werden Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet. Dies setzt jedoch voraus, dass alle Unterlagen vollständig sind.

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Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich um ein Fernunterrichtsangebot handelt, welches auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit diese Vorschrift Fernunterricht betrifft. Die ZFU erteilt Veranstaltern von Fernunterrichtsangeboten auf formlosen Antrag eine Bescheinigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nunmehr auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.

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Mit der Zulassung einer wesentlichen Änderung vergibt die ZFU für den Lehrgang eine neue Zulassungsnummer, wodurch die bisherige Zulassung grundsätzlich erlischt. In der Folge ist sicherzustellen, dass die neue Nummer umgehend in allen relevanten Unterlagen – insbesondere bei der Verwendung des ZFU-Siegels in Werbematerialien sowie auf institutsinternen Zertifikaten oder im Vertrag – aktualisiert wird. Eine Ausnahme bilden Fälle mit festgelegten Übergangsfristen (beispielsweise bei neuen Verordnungen). Hier können beide Zulassungsnummern parallel aktiv bleiben, bis der alte Lehrgang planmäßig ausläuft.