Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU Informationen für Institute
Informationen für Veranstaltende
Wenn Sie Veranstalter von Fernunterricht sind, finden Sie hier die wichtigsten rechtlichen Grundlagen inklusive Hinweise und Empfehlungen, die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Antragsformulare sowie Erläuterungen zur benötigten Lehrgangsplanung.
Verschaffen Sie sich einen Überblick, ob Sie das Fernunterrichtsschutzgesetz beachten müssen:
Wenn Sie den Mauszeiger über die blauen Felder platzieren, erhalten Sie weitere Erläuterungen zu dem jeweiligen Punkt.
Weitere Ausführungen erhalten Sie auf der Seite Fernunterricht
Zulassung von Teilfernstudiengängen
Aufgrund einer Änderung der bisherigen Rechtsanwendungspraxis werden zukünftig ECTS-Varianten weiterbildender Masterstudiengänge bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen als Teilfernstudiengänge behandelt:
Solange es sich bei den verschiedenen ECTS-Varianten eines Fernstudienganges um jeweils eine geprüfte Teilmenge des Quell-Fernstudienganges, mit anderen Worten lediglich um ein Minus des bereits akkreditierten Fernstudienganges, handelt, reicht in Zukunft ein Antrag auf Zulassung eines Teilfernstudienganges aus.
Kommen allerdings Inhalte hinzu, welche nicht im Quell-Fernstudiengang enthalten sind, handelt es sich nicht mehr um eine Teilmenge, sondern um ein Aliud. Die Konsequenz daraus ist, dass ein anderes Angebot entsteht. In diesen Fällen wird – wie bisher auch - ein Antrag auf Zulassung eines Fernstudienganges notwendig.
Nach Tarifstelle 21.1.2.10 des Allgemeinen Gebührentarifs i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW beträgt die Gebühr für die Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8 (Zulassung eines Fernstudienganges), mindestens aber 1.050,00 Euro (Mindestgebühr).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen handelt, so dass jeder Antrag gesondert auf das Vorliegen der Voraussetzungen hin geprüft wird.
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Auf Grund des Artikels 1 der 45. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554),
in Kraft getreten am 30. April 2022, ist der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geändert worden.
Im Zuge der Aktualisierung wurden die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.5 durch die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.2.14 ersetzt.
Der sog. „Kündigungsbutton“ kommt zum 01. Juli 2022
Wir möchten Sie bereits heute darüber informieren, dass im Zuge des Gesetzes für faire Verbraucherverträge die Regelungen zum sog. „Kündigungsbutton“ ab dem 1. Juli 2022 in Kraft treten werden. Verbrauchern muss künftig nach § 312k BGB n.F. (neue Fassung) die Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über einen sog. „Kündigungsbutton“ ermöglicht werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher ab diesem Zeitpunkt verpflichtend eine vereinfachte elektronische Kündigung über seine Website ermöglichen. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Regelung gilt auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind. Die Umsetzung der neuen Vorgaben dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen und sollte daher möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden. Vielen Dank!
Neue ZFU-Zulassungszeichen
Seit dem 1. Mai 2022 verwendet die ZFU neue Zulassungszeichen.
Weitere Informationen sowie eine Downloadmöglichkeit finden Sie unter https://zfu.de/zeichen.html
Bitte verwenden Sie künftig ausschließlich diese neuen Zulassungszeichen.
Novellierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)
Am 1. Januar 2021 trat eine Novellierung bzw. Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) in Kraft (s. BT-Drs. 19/21980).
Durch die Änderungen wurde in § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 FernUSG die Schriftform nach § 126 BGB durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt.
Das Ausdrucken von Vertragsunterlagen zur Zeichnung durch die Teilnehmenden sowie die Kommunikation auf dem Postweg bei Vertragsabschluss, Kündigung oder Belehrung über Kündigungs-und Rücktrittsrechte ist damit nicht mehr erforderlich.
Überarbeitetete Antragsformulare und Anlagen für das Zulassungsverfahren
Die Antragsformulare und die Anlagen für die Zulassung wurden für alle Verfahrensarten einer Überarbeitung unterzogen, mit dem Ziel, die Materialien
noch kundenorientierter anbieten zu können.
Im Einzelnen wurden die Antragsformulare als ausführbare PDF-Dateien und die zum Antrag zugehörigen Anlagen im Word-
Format erstellt. Hintergrund dieser Änderungen sind Anregungen von Veranstaltern, bei denen wir uns für die Unterstützung bedanken.
Hinweise zur Neuregelung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)
Am 1. August 2016 trat die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft, die das neue "Aufstiegs-BAföG" regelt. Gefördert werden unter anderem Fernlehrgänge als Teilzeitfortbildungen die nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen wurden.
Durch die Gesetzesänderung haben sich im Fernunterrichtsbereich die Pflichten des Bildungsträgers geändert. PDF-Dokument
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