Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU Informationen für Institute

Informationen für Veranstaltende

Wenn Sie Veranstalter von Fernunterricht sind, finden Sie hier die wichtigsten rechtlichen Grundlagen inklusive Hinweise und Empfehlungen, die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Antragsformulare sowie Erläuterungen zur benötigten Lehrgangsplanung.

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Auf Grund des Artikels 1 der 45. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554),
in Kraft getreten am 30. April 2022, ist der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geändert worden.
Im Zuge der Aktualisierung wurden die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.5 durch die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.2.14 ersetzt.

 

Befragung „Strukturdaten Distance Learning/Distance Education 2023“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB)


Vom 01.03. – 31.03. führt das BIBB die jährliche Erhebung „Strukturdaten Distance Learning/Distance Education“ durch. Befragt werden Anbieter von Fernunterricht und Fernstudiengängen insb. zu ihren Angeboten und Teilnehmenden/Studierenden.  
Nähere Informationen und die Ergebnisse früherer Befragungen können Sie hier abrufen. Die ZFU unterstützt diese Initiative des BIBB und bittet um Ihre Beteiligung an der Befragung.

 

Der sog. „Kündigungsbutton“ kommt zum 01. Juli 2022

Wir möchten Sie bereits heute darüber informieren, dass im Zuge des Gesetzes für faire Verbraucherverträge die Regelungen zum sog. „Kündigungsbutton“ ab dem 1. Juli 2022 in Kraft treten werden. Verbrauchern muss künftig nach § 312k BGB n.F. (neue Fassung) die Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über einen sog. „Kündigungsbutton“ ermöglicht werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher ab diesem Zeitpunkt verpflichtend eine vereinfachte elektronische Kündigung über seine Website ermöglichen. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Regelung gilt auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind. Die Umsetzung der neuen Vorgaben dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen und sollte daher möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden. Vielen Dank!

Neue ZFU-Zulassungszeichen

Seit dem 1. Mai 2022 verwendet die ZFU neue Zulassungszeichen.
Weitere Informationen sowie eine Downloadmöglichkeit finden Sie unter https://zfu.de/zeichen.html
Bitte verwenden Sie künftig ausschließlich diese neuen Zulassungszeichen.


Novellierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)

Am 1. Januar 2021 trat eine Novellierung bzw. Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) in Kraft (s. BT-Drs. 19/21980).

Durch die Änderungen wurde in § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 FernUSG die Schriftform nach § 126 BGB durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt.

Das Ausdrucken von Vertragsunterlagen zur Zeichnung durch die Teilnehmenden sowie die Kommunikation auf dem Postweg bei Vertragsabschluss, Kündigung oder Belehrung über Kündigungs-und Rücktrittsrechte ist damit nicht mehr erforderlich.

Hinweise zu Fragen der Zulassungspflicht bei Anpassungen von Präsenzlehrgängen wegen der Coronakrise

Sie bieten eine Inhouse-Schulung an und planen, angesichts der COVID 19-Pandemie, diese auf Zeit in einer anderer Form anzubieten?
Verschaffen Sie sich einen Überblick, ob Sie das Fernunterrichtsschutzgesetz beachten müssen:

Wenn Sie den Mauszeiger über die blauen Felder platzieren, erhalten Sie weitere Erläuterungen zu dem jeweiligen Punkt.

Fernunterricht ja oder nein Ausschließlich synchron basieren pber 20% auf synchronen Maßnahmen wird dem Teilnehmer nicht individuelle ermöglicht erfolgt im überwiegenden Teil asynchron basieren unter 50% auf synchronen Maßnahmen wird dem Teilnehmer individuell ermöglicht Wird eins der Kriterien erfüllt, liegt kein Fernunterricht vor Werden alle Kriterien erfüllt, liegt Fernunterricht vor Kontakt zwischen Lernenden und Lehrenden Lernerfolgskontrolle, Beratung, Betreuung

Weitere Ausführungen erhalten Sie auf der Seite Fernunterricht

 

Überarbeitetete Antragsformulare und Anlagen für das Zulassungsverfahren

Die Antragsformulare und die Anlagen für die Zulassung wurden für alle Verfahrensarten einer Überarbeitung unterzogen, mit dem Ziel, die Materialien noch kundenorientierter anbieten zu können.
Im Einzelnen wurden die Antragsformulare als ausführbare PDF-Dateien und die zum Antrag zugehörigen Anlagen im Word- Format erstellt. Hintergrund dieser Änderungen sind Anregungen von Veranstaltern, bei denen wir uns für die Unterstützung bedanken.

Hinweise zur Neuregelung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)

Am 1. August 2016 trat die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft, die das neue "Aufstiegs-BAföG" regelt. Gefördert werden unter anderem Fernlehrgänge als Teilzeitfortbildungen die nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen wurden.
Durch die Gesetzesänderung haben sich im Fernunterrichtsbereich die Pflichten des Bildungsträgers geändert. PDF-Dokument

Peter-Welter-Platz 2

50676 Köln

 

Tel.: +49 221 921207 - 0

Fax: +49 221 921207 - 2000

Fax: +49 211 87565 - 14420

Email: poststelle @ zfu.nrw.de


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