Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU Fragen und Antworten

FAQ
Häufige Fragen und Antworten - Verbraucherrechtliche Prüfung

  1. Wird zwischen dem Veranstalter von Fernunterricht und den Teilnehmenden ein Vertrag geschlossen?
  2. Findet das FernUSG auch im B2B-Bereich (Business to Business) Anwendung?
  3. Kann ein Fernunterrichtsvertrag auch online geschlossen werden?
  4. Hat der Veranstalter bereits vor Vertragsschluss besondere Informationspflichten?
  5. Müssen im Fernunterrichtsvertrag zwingend Gesamtpreise genannt werden?
  6. Wie hoch darf die Vorauszahlung für die Lehrgangskosten sein?
  7. Haben die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen?
  8. Können bei einem Fernunterrichtsvertrag auch AGB einbezogen werden?
  9. Ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmenden eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen?
  10. Kann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein spezielles Gericht gewählt werden?

 

1. Wird zwischen dem Veranstalter von Fernunterricht und den Teilnehmenden ein Vertrag geschlossen?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des FernUSG (s.o.) ist zwingend ein Vertragsschluss zwischen dem Veranstalter von Fernunterricht und den Teilnehmenden erforderlich.

2. Findet das FernUSG auch im B2B-Bereich (Business to Business) Anwendung?

Ja! Das FernUSG sieht keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vor, demzufolge findet es auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.

3. Kann ein Fernunterrichtsvertrag auch online geschlossen werden?

Ja, für den Abschluss eines Fernunterrichtsvertrags gilt die Textform. Infolgedessen genügt inzwischen etwa das Ausfüllen eines Onlineformulars. Eine eigenhändige Unterschrift des Teilnehmenden ist nicht mehr notwendig.

4. Hat der Veranstalter bereits vor Vertragsschluss besondere Informationspflichten?

Ja, der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden vor Vertragsschluss über vertragsrelevante Informationen aufzuklären. Diese Informationen schreibt der Gesetzgeber genau vor. Diese Angaben werden Inhalt des Vertrages. Um sich einen Überblick zu den gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten zu verschaffen, empfiehlt sich ein Blick in die Rechtshinweise zur Vertragsgestaltung [Link].

5. Müssen im Fernunterrichtsvertrag zwingend Gesamtpreise genannt werden?

Ja, dabei zählen zum Gesamtpreis alle Leistungen, die zur Erreichung des Lehrgangsziels erbracht werden müssen. Gehören diese obligatorisch zum Lehrgang, müssen die Kosten dafür in die Gesamtkosten und Raten eingerechnet werden.

6. Wie hoch darf die Vorauszahlung für die Lehrgangskosten sein?

Der Gesetzgeber hat die maximale Vorauszahlung für die Lehrgangskosten auf drei Monate beschränkt (Quartalsraten). Unwirksam sind somit Klauseln im Fernunterrichtsvertrag, die dem Teilnehmenden bereits vor Lehrgangsbeginn zur Zahlung der Gesamtkosten des Fernlehrgangs verpflichten.

7. Haben die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen?

Ja, durch das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht besteht die Möglichkeit, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen. Die Teilnehmenden haben beispielsweise die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Fernunterrichtsvertrag zu lösen. Für den Widerruf ist dabei grundsätzlich keine bestimmte Form vorgesehen. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Erteilung der Widerrufsbelehrung und nach dem Erhalt des ersten Lehrmaterials. Ein Ausschnitt des Lehrmaterials ist hierbei ausreichend, welcher dem Teilnehmenden einen hinreichenden Überblick verschafft. Beim Kauf digitaler Inhalte beginnt diese Frist bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Zur Wahrung der Frist durch den Teilnehmenden am Fernunterricht genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus existieren besondere Kündigungsregelungen. Demnach besteht die Möglichkeit, den Fernunterrichtsvertrag erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Anschließend jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Ferner können beide Vertragsparteien den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.

8. Können bei einem Fernunterrichtsvertrag auch AGB einbezogen werden?

Ja, AGB können auch bei Fernunterrichtsverträgen wirksam einbezogen werden.

9. Ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmenden eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen?

Ja, nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags ist das Fernlehrinstitut verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Fernunterrichtsvertrages zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll der Vertragsinhalt für die Teilnehmenden dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Die Teilnehmenden müssen die Bestätigung zeitnah nach dem Vertragsschluss erhalten.

10. Kann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein spezielles Gericht gewählt werden?

Nein, das Fernunterrichtsschutzgesetz definiert einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnort des Teilnehmenden.

 

 

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