Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU Fragen und Antworten
FAQ
Häufige Fragen und Antworten - Pädagogische Prüfung
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines Zulassungsantrags?
- Sind Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen (sog. Hobby-Lehrgänge), zulassungspflichtig?
- Ab welchem Zeitpunkt darf das Fernunterrichtsangebot beworben werden?
- Bedürfen ausländische Unternehmen einer Zulassung ihrer Fernunterrichtsangebote, wenn sie keinen Firmensitz in Deutschland haben?
- Wenn Fernunterricht in mehreren Sprachen angeboten wird – bei identischem Inhalt – muss in diesem Fall jede einzelne Sprachversion separat zugelassen werden?
- Angenommen für einen Fernlehrgang besteht bereits eine ZFU-Zulassung, kann diese dann von einem anderen Anbieter übernommen werden?
- Stellt die ZFU eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG (sog. USt-Bescheinigung) aus?
- Welches sind die häufigsten Gründe, die zu einer Ablehnung des Zulassungsantrags führen?
- Müssen wesentliche Änderungen an zugelassenen Fernunterrichtsangeboten der ZFU mitgeteilt werden?
- Welche Änderungen von zugelassenen Fernunterrichtsangeboten sollen der ZFU mitgeteilt werden?
1. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Zulassungsantrags?
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit einem Link zu unserem Cloudspeicher.
In der Regel werden die Zulassungsanträge in drei Monaten abschließend bearbeitet. Die Frist beginnt allerdings erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
2. Sind Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen (sog. Hobby-Lehrgänge), zulassungspflichtig?
Nein, es besteht allerdings grundsätzlich eine Registrierungspflicht. Um jedoch eindeutig beurteilen zu können, ob es sich bei dem Angebot um ein zulassungspflichtiges Fernunterrichtsangebot oder um einen sog. Hobby-Lehrgang handelt, reichen Sie bitte vorab die verwendeten Vertragsunterlagen sowie eine Darstellung der Unterrichtskonzeption ein. Erst nach Abschluss der Prüfung der vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall entschieden werden, ob Fernunterricht im Sinne des FernUSG vorliegt und somit eine Zulassungspflicht gegeben ist oder nicht. Ob ein Fernunterrichtsangebot in den Hobby-Bereich fällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, z.B. dem Thema, der Dauer, der Prüfungen und der Beschreibung des Fernunterrichtsangebots im Werbetext.
3. Ab welchem Zeitpunkt darf das Fernunterrichtsangebot beworben werden?
Sobald die ZFU den Zulassungsantrag erhalten hat, darf das Fernunterrichtsangebot beworben werden. Es dürfen aber noch keine Verträge mit potentiellen Kunden geschlossen werden.
4. Bedürfen ausländische Unternehmen einer Zulassung ihrer Fernunterrichtsangebote, wenn sie keinen Firmensitz in Deutschland haben?
Alle Bildungsangebote, die sich ausdrücklich an deutsche Verbraucher wenden, unterliegen den Bestimmungen des FernUSG, somit auch jene von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind. Keine Zulassungspflicht nach den Regelungen des FernUSG besteht hingegen für Bildungsanbieter, die sich ausdrücklich an nicht in Deutschland lebende Verbraucher (Lernende) wenden.
5. Wenn Fernunterricht in mehreren Sprachen angeboten wird – bei identischem Inhalt – muss in diesem Fall jede einzelne Sprachversion separat zugelassen werden?
Nein, es handelt sich um dasselbe zugelassene Fernunterrichtsangebot, das lediglich in verschiedenen Sprachen angeboten werden soll. Es ist nur ein Antrag auf Zulassung eines Fernunterrichtsangebots notwendig.
6. Angenommen für einen Fernlehrgang besteht bereits eine ZFU-Zulassung, kann diese dann von einem anderen Anbieter übernommen werden?
Ja, das ist möglich. Dafür ist ein Antrag auf Übernahme zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass, sollte der Quell-Lehrgang gelöscht werden, auch gleichzeitig der übernommene Lehrgang gelöscht wird. Das übernommene Fernunterrichtsangebot könnte in eigener Verantwortung fortgesetzt werden, wenn ein Antrag auf wesentliche Änderung gestellt wird. Bei Fernstudiengängen ist eine Übernahme nicht möglich.
7. Können bei einem Fernunterrichtsvertrag auch AGB einbezogen werden?Stellt die ZFU eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG (sog. USt-Bescheinigung) aus?
Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich um ein Fernunterrichtsangebot handelt, welches auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit diese Vorschrift Fernunterricht betrifft. Die ZFU erteilt Veranstaltern von Fernunterrichtsangeboten auf formlosen Antrag eine Bescheinigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
8. Welches sind die häufigsten Gründe, die zu einer Ablehnung des Zulassungsantrags führen?
Die Zulassung eines Fernunterrichtsangebots ist etwa zu versagen, wenn Lehrgänge fachlich oder didaktisch nicht geeignet sind, das vom Veranstaltenden angegebene Lehrgangsziel zu erreichen. Das gleiche gilt, wenn Inhalt oder Zielsetzung des Fernunterrichtsangebots gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen. Der Zulassungsantrag wird darüber hinaus abgelehnt, wenn der Veranstaltende nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung der Teilnehmenden rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist oder die Ausgestaltung der vom Veranstaltenden vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
9. Müssen wesentliche Änderungen an zugelassenen Fernunterrichtsangeboten der ZFU mitgeteilt werden?
Ja, dies ist zwingend erforderlich.
10. Welche Änderungen von zugelassenen Fernunterrichtsangeboten sollen der ZFU mitgeteilt werden?
Bei Änderungen an zugelassenen Fernunterrichtsangeboten unterscheidet die ZFU zwischen „Lehrgangspflege“ und „wesentlichen Änderungen“. In beiden Fällen ist eine E-Mail der erste Schritt.Eine "wesentliche Änderung" liegt bei Umgestaltungen charakteristischer Merkmale eines Fernlehrgangs vor. Dazu gehören z.B. Änderungen des Lehrgangsziels, der Zielgruppe, des inneren Aufbaus, das Auswechseln zentraler Lerngebiete oder ein Wegfall der Präsenzphasen. Ausschlaggebend ist, dass die neue Fassung des Fernunterrichtsangebots nicht mehr von der bestehenden Zulassung abgedeckt ist. In diesem Fall ist ein eigenständiger Antrag zu stellen, welcher gebührenpflichtig ist.
Alle Korrekturen, die weniger weitgehend sind, werden als „Lehrgangspflege“ aufgefasst. Hier genügt eine formlose Mitteilung. Wenn Änderungen keine Auswirkungen auf die Kurzbeschreibung des Fernunterrichtsangebots haben, reicht es aus, diese bei der nächsten Fortbestandsüberprüfung mitzuteilen.
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207 - 0
Fax: +49 221 921207 - 2000
Fax: +49 211 87565 - 14420
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Fernlehrgänge suchen:
Seiteninterne Suche: