Aufgaben Staatlichg Zentralstelle für Fernunterricht ZFU
Aufgaben der ZFU
Die ZFU
- entscheidet bundesweit über die Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden;
- überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge ("FZ-Verfahren");
- entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen;
- registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge ("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem FernUSG und werden von der ZFU geprüft;
- veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 1/4-jährlich den "Ratgeber für Fernunterricht" mit allgemeinen Informationen für Interessierte und mit dem verschlagworteten Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge;
- veröffentlicht jährlich ein amtliches Mitteilungsblatt mit dem Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, Verzeichnissen von Hobby- und Ergänzungslehrgängen, der Liste aller Fernlehrinstitute und weiteren aktuellen Informationen;
- erteilt Auskünfte und erstellt Kurzbeschreibungen zu allen Fernlehrgängen im Sinne des Gesetzes;
- beobachtet und fördert die Entwicklung des Fernunterrichts in Deutschland;
- berät die Länder in Fragen des Fernunterrichts;
- kann Verstöße gegen das FernUSG mit Bußgeldern ahnden;
- ist zuständige Behörde für Bescheinigungen gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz.
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207 - 0
Fax: +49 221 921207 - 2000
Fax: +49 211 87565 - 14420
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Fernlehrgänge suchen:
Seiteninterne Suche: