Aufgaben Staatlichg Zentralstelle für Fernunterricht ZFU

Aufgaben der ZFU

Die ZFU

  • entscheidet bundesweit über die Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden;
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge ("FZ-Verfahren");
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen;
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge ("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem FernUSG und werden von der ZFU geprüft;
  • veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 1/4-jährlich den "Ratgeber für Fernunterricht" mit allgemeinen Informationen für Interessierte und mit dem verschlagworteten Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge;
  • veröffentlicht jährlich ein amtliches Mitteilungsblatt mit dem Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, Verzeichnissen von Hobby- und Ergänzungslehrgängen, der Liste aller Fernlehrinstitute und weiteren aktuellen Informationen;
  • erteilt Auskünfte und erstellt Kurzbeschreibungen zu allen Fernlehrgängen im Sinne des Gesetzes;
  • beobachtet und fördert die Entwicklung des Fernunterrichts in Deutschland;
  • berät die Länder in Fragen des Fernunterrichts;
  • kann Verstöße gegen das FernUSG mit Bußgeldern ahnden;
  • ist zuständige Behörde für Bescheinigungen gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz.

Peter-Welter-Platz 2

50676 Köln

 

Tel.: +49 221 921207 - 0

Fax: +49 221 921207 - 2000

Fax: +49 211 87565 - 14420

Email: poststelle @ zfu.nrw.de


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